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Allgemeine Sorgfaltspflichten – §10 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Allgemeine Sorgfaltspflichten – §10 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten - §10 GwG - Auslegungshinweise BaFin

 

Allgemeine Sorgfaltspflichten – §10 GwG – Allgemeine Sorgfaltspflichten – §10 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Das GwG unterscheidet zwischen den allgemeinen (Regelfall), vereinfachten und verstärkten kundenbezogenen Sorgfaltspflichten. Liegen keine besonderen Umstände vor, haben die Verpflichteten die allgemeinen Sorgfaltspflichten im Sinne von § 10 Abs. 1 GwG zu erfüllen. Folgende Tatbestände lösen die allgemeinen Sorgfaltspflichten aus:

Begründung einer Geschäftsbeziehung, § 10 Abs. 3 Nr. 1 GwG
Die Sorgfaltspflichten sind insbesondere bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung i.S.d. § 1 Abs. 4 GwG zu erfüllen. Danach ist unter einer Geschäftsbeziehung jede ge-schäftliche oder berufliche Beziehung zu verstehen, die unmittelbar in Verbindung mit den geschäftlichen oder beruflichen Aktivitäten der Verpflichteten unterhalten wird und bei der beim Zustandekommen des Kontakts davon ausgegangen wird, dass sie von gewisser Dauer sein wird.

 

Umfang der Geschäftsbeziehung – §10 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Geschäftsbeziehung umfasst die Gesamtheit der vom Vertragspartner (bzw. Kunden) genutzten bzw. dem Vertragspartner zur Verfügung stehenden Leistungen und/oder Pro-dukte. Der Hinweis auf die berufliche Beziehung umfasst die freiberufliche sowie die ge-werbliche Tätigkeit.
Ein Hauptanwendungsfall ist z.B. die Konto- bzw. Depoteröffnung, wobei die Eröffnung von Unter- oder weiteren Konten regelmäßig im Rahmen einer bestehenden Geschäftsbe-ziehung (Girovertrag) erfolgt; wechselt der Kontoinhaber und/oder der wirtschaftlich Berechtigte, liegt die Begründung einer neuen Geschäftsbeziehung vor.

Nicht zu den vorgenannten Geschäftsbeziehungen zählen solche, die nicht auf einer un-mittelbaren Vertragsbeziehung zu Kunden beruhen, wie z.B. zu Mietern einer Immobilie aus einem Immobilienfonds, Vertragspartnern von Immobilientransaktionen oder zu Dienstleistern im Zusammenhang mit der Verwaltung von Investmentvermögen.
Ebenso nicht erfasst werden allgemeine, nicht betriebstypische Rechtsbeziehungen wie z.B. jene, die der Aufrechterhaltung des Betriebes als solches dienen (z.B. Verträge mit Energieversorgern, IT-Wartungs-/Dienstleistungsverträge, Dienstverträge mit Gebäudereinigungsunternehmen).

 

Dauerhaftigkeit der Geschäftsbeziehung – §10 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Für die Beurteilung der Dauerhaftigkeit kommt es auf die Einschätzung der Parteien zum Zeitpunkt des erstmaligen Kontakts an, nicht auf eine nachträgliche Betrachtung.
Bei Vertragsverhältnissen, die auf eine bestimmte Laufzeit (z.B. Ratenzahlung) angelegt sind, liegt immer eine Geschäftsbeziehung vor.
Ansonsten kann in Abhängigkeit vom Einzelfall bereits ab einem zweiten Geschäftsab-schluss von einer Dauerhaftigkeit ausgegangen werden.
Ein einmaliger Geschäftskontakt kann allenfalls dann als Geschäftsbeziehung zu werten sein, sofern aus ihm Folgepflichten für mindestens eine Vertragsseite erwachsen. Die reine Vertragsanbahnung stellt noch keine Begründung einer Geschäftsbeziehung dar.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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