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Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand

Welche Pflichten müssen Sie als Aufsichtsratsmitglied zwingend beachten? Mit BGH Urteil vom 18. September 2018 erfolgte eine richtungsweisende Entscheidung: Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand. Bereits mit dem ARAG/Garmenbeck-Urteil wurde die Überwachungs- und Schutzfunktion des Aufsichtsrats bei Pflichtverletzung der Vorstands hervorgehoben. Mit BGH Urteil vom 18. 09.2018 wurde folgendes festgestellt:

  1. Der BGH legt den Verjährungsbeginn der Haftung des Aufsichtsrats bei Verjährenlassen von Ersatzansprüchen einer AG gegen den Vorstand auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der AG gegen den Vorstand fest.
  2. Die BGH Rechtsprechung zum Verjährungsbeginn für die Haftung des GmbH Geschäftsführers werden nicht für die AG übertragbar erklärt.
  3. Dies führt dazu, daß Aufsichtsratsmitglieder bei Pflichtverletzung des Vorstands doppelt so lange haften können wie die Vorstandsmitglieder selbst.
  4. Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder verjähren nach 5 bzw. 10 Jahren bei börsennotierten Gesellschaften und Kreditinstituten.
  5. Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats beläuft sich dieser Zeitraum bei börsennotierten Gesellschaften gemäß §§116 Satz 1, 93 Abs. 6 AktG und bei Banken gemäß § 51a Abs. 1 KWG auf 20 Jahre. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften beträgt der Verjährungszeitraum 10 Jahre.

 

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Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand

 

Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand

Mit BGH Urteil vom 18. September 2018 wurden zum Thema Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand folgende rechtliche Leitlinien erarbeitet:

a) Die Verjährung von Schadensersatzansprüchen einer Aktiengesellschaft gegen ein Aufsichtsratsmitglied gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2, Abs. 6 AktG wegen Verjährenlassens von Ersatzansprüchen der Gesellschaft gegen ein Vorstandsmitglied beginnt gemäß § 200 Satz 1 BGB mit dem Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen das Vorstandsmitglied.

b) Das gilt auch dann, wenn der Ersatzanspruch der Gesellschaft gegen das Vor-standsmitglied darauf beruht, dass diese Einlagen an das Aufsichtsratsmitglied zurückgewährt hat.

Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts sind etwaige Schadensersatzansprüche der Klägerin gegen den Beklagten gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG wegen Verletzung seiner Aufsichtsratspflichten durch Verjährenlassen von Ersatzansprüchen der Klägerin gegen den Vorstand aufgrund verbotener Einlagenrückgewähr bzw. Rückzahlung eigenkapitalersetzender Darlehen nicht verjährt.

Für den Beginn der Verjährung ist insoweit nicht auf den Zeitpunkt der jeweiligen Zahlung bzw. deren Annahme durch den Aufsichtsrat abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Verjährung des Ersatzanspruchs der Gesellschaft gegen den Vorstand.

 

Aufsichtsratsmitglieder haben eigenverantwortlich das Bestehen von Schadenersatzansprüchen zu prüfen

Als Aufsichtsrat war der Beklagte verpflichtet, eigenverantwortlich das Bestehen von Schadensersatzansprüchen der Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern aus ihrer organschaftlichen Tätigkeit zu prüfen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorlagen, solche unter Beachtung des Gesetzes- und Satzungsrechts und der von ihm vorgegebenen Maßstäbe zu verfolgen.

Diese Verpflichtung ergibt sich

  • einmal aus der Aufgabe des Aufsichtsrats, die Geschäftsführung des Vorstands zu überwachen (§ 111 Abs. 1 AktG), wovon auch abgeschlossene Geschäftsvorgänge erfasst werden (BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129),
  • zum anderen daraus, dass der Aufsichtsrat die Gesellschaft gegenüber Vorstandsmitgliedern gerichtlich und außergerichtlich vertritt (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 252 f. ARAG/Garmenbeck).

Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann er der Gesellschaft nach § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 Satz 1 AktG zum Schadensersatz verpflichtet sein. In diesem Fall haften Aufsichtsratsmitglieder länger als der Vorstand.

 

Verjährung der Schadenersatzansprüche: Das müssen Sie als Aufsichtsrat beachten

Die Verjährung dieses Schadensersatzanspruchs richtet sich nach § 116 Abs. 1 Satz 1, § 93 Abs. 6 AktG und beginnt nach allgemeinen Grundsätzen gemäß § 200 Satz 1 BGB mit der Entstehung des Anspruchs. Das war hier der Zeitpunkt, in dem etwaige Ersatzansprüche der Klägerin gegen den Vorstand wegen der streitgegenständlichen Zahlungen verjährt sind.

Liegt die haftungsbegründende Pflichtverletzung nicht in einem einmaligen, anlassbedingten, sondern wie hier in einem fortdauernden Unterlassen, ist für die Bestimmung des Verjährungsbeginns nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs danach zu differenzieren, ob das fortdauernde Unterlassen als einheitliche Dauerhandlung zu betrachten ist, oder es sich ähnlich wie bei der Wiederholung von schädigenden Handlungen in Fällen positiven Tuns um mehrere, sich wiederholende neue Eingriffe handelt.

Bei einer einheitlichen Dauerhandlung kann die Verjährung nicht beginnen, solange der Eingriff noch andauert. Bei mehreren, sich wiederholenden einzelnen Eingriffen bzw. Unterlassungen beginnt die Verjährung dagegen für jeden infolge der Unterlassung eintretenden Schaden gesondert (vgl. BGH, Urteil vom 28. September 1973 I ZR 136/71, NJW 1973, 2285; Urteil vom 14. Februar 1978 X ZR 19/76, BGHZ 71, 86, 94; Urteil vom 11. Januar 2007 III ZR 302/05, BGHZ 170, 260 Rn. 25 ff.; Urteil vom 4. Juni 2009 III ZR 144/05, BGHZ 181, 199 Rn. 29 ff.; Urteil vom 17. Februar 2010 VIII ZR 104/09, BGHZ 184, 253 Rn. 17).

 

Regeln zur Verjährung bei GmbH Geschäftsführern sind auf Aktiengesellschaft nicht übertragbar

Die Rechtsprechung des Senats zum Verjährungsbeginn für die Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen Verjährenlassens von Rückforderungsansprüchen der Gesellschaft nach § 31 GmbHG (vgl. BGH, Urteil vom 29. September 2008 II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 15 ff.) gibt entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Anlass zu einer anderen Beurteilung. Die dortigen Erwägungen sind auf die Haftung des Aufsichtsrats einer Aktiengesellschaft nach § 116 Satz 1, § 93 Abs. 2 AktG wegen Verjährenlassens von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand aufgrund verbotener Einla-genrückgewähr nicht übertragbar.

Unterlässt ein GmbH-Geschäftsführer die Geltendmachung von Rückforderungsansprüchen nach § 31 Abs. 1 GmbHG gegen den Zahlungsempfänger, wird keine weitere Schadensersatzverpflichtung des Geschäftsführers nach § 43 Abs. 2 GmbHG mit eigener Verjährungsfrist zusätzlich zu seiner bereits bestehenden Haftung nach § 43 Abs. 3 GmbHG wegen der verbotenen Auszahlung begründet.

Der Schaden der GmbH liegt in diesem Fall bereits in dem Liquiditätsabfluss durch die Auszahlung. Durch die Nichtbeitreibung wird nicht erneut ein Schaden dem Grunde nach bzw. ein weiterer Schadensersatz-anspruch nach § 43 Abs. 2 GmbHG ausgelöst, der einer eigenen Verjährung unterliegen könnte, sondern es verbleibt bei dem Anspruch aus § 43 Abs. 3 GmbHG mit Verjährung nach § 43 Abs. 4 GmbHG ab der verbotenen Auszah-lung (BGH, Urteil vom 29. September 2008 II ZR 234/07, ZIP 2008, 2217 Rn. 16 f.).

Einer solchen verjährungsrechtlichen Gleichbehandlung steht bei der Aktiengesellschaft die besondere Funktion des Aufsichtsrats als Überwachungsorgan entgegen. Nach § 111 Abs. 1 AktG hat der Aufsichtsrat in erster Linie die Geschäftsführung zu überwachen (vgl. BGH, Urteil vom 25. März 1991 II ZR 188/89, BGHZ 114, 127, 129) und in diesem Rahmen aufgrund seiner Eigenschaft als Vertreter gegenüber Vorstandsmitgliedern gemäß § 112 AktG ggf. auch Schadensersatzansprüche gegen diese zu verfolgen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 249 f. ARAG/ Garmenbeck).

Dem widerspräche es, würde man die Haftung wegen Verletzung dieser besonderen Pflicht zur Anspruchsverfolgung allein wegen wirtschaftlicher Identität des verursachten Schadens generell bereits ab dem Zeit-punkt der Entstehung des Anspruchs gegen den Vorstand verjähren lassen.

Da diese wirtschaftliche Identität in den meisten Fällen zumindest teilweise gegeben sein dürfte, würde die Pflicht zur Anspruchsverfolgung damit weitgehend leerlaufen. Maßgeblich ist insbesondere im Hinblick auf den besonderen Schutzzweck der Aufsichtspflicht daher vielmehr, wann die Verletzung der Pflicht zur Anspruchsverfolgung ihrerseits zu einem Schaden der Gesellschaft dem Grunde nach geführt hat. Besteht dieser Schaden in der Undurchsetzbarkeit eines Ersatzanspruchs gegen den Vorstand wegen Verjährung, ist maßgeblicher Zeitpunkt auch erst der Eintritt dieser Verjährung.

 

Für den Aufsichtsrat gilt ein besonders abgestuftes Prüfungskonzept

Die Pflicht des Aufsichtsrats, vorbeugend Verstöße des Vorstands gegen § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG zu verhindern, ist von seiner Pflicht, nachträglich aus solchen Verstößen resultierende Ansprüche der Gesellschaft gegen den Vorstand zu verfolgen und durchzusetzen, zu unterscheiden. Diese Pflichten knüpfen nicht nur an verschiedene Lebenssachverhalte vorbeugende Überwachung bzw. Verhinderung der Vorstandspflichtverletzung einerseits und die anschließende Durchsetzung von Ersatzansprüchen in unverjährter Zeit andererseits an, sondern sind auch inhaltlich unterschiedlich ausgestaltet.

So besteht etwa für die Pflicht zur Anspruchsverfolgung durch den Aufsichtsrat ein besonderes abgestuftes Prüfungskonzept, bei dem nicht nur zu prüfen ist, ob der Ersatzanspruch in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht besteht, sondern auch, wie das Prozessrisiko und die Durchsetzbarkeit des Anspruchs zu bewerten sind und schließlich, ob ausnahmsweise wegen gewichtiger Interessen und Belange der Gesellschaft oder aber in besonderen Ausnahmefällen aus anderen Gründen von der Verfolgung des Anspruchs abgesehen werden soll (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 253 ff. ARAG/Garmenbeck). Insofern handelt es sich bei der Pflicht zur Verfolgung von Schadensersatzansprüchen gegen den Vorstand um eine gesonderte Pflicht mit eigenem Prüfungsumfang, die an die vorherige Pflicht zur Verhinderung von Vorstandspflichtverletzungen anschließt und somit auch zu einem selbständig verjährenden Schadensersatzanspruch führt (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 2005 IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194 Rn. 24 zur Verjährung der Pflicht des Konkursverwalters, Schadensersatzansprüche eines zuvor aussonderungsberechtigten Gläubigers nach § 82 KO zu erfüllen).

 

Nachträglich Überwachungstätigkeit des Aufsichtsrats

Im Rahmen seiner nachträglichen Überwachungstätigkeit ist der Aufsichtsrat grundsätzlich verpflichtet, Schadensersatzansprüche gegen ein Vorstandsmitglied zu verfolgen, ohne dass ihm dabei ein unternehmerisches Ermessen zusteht. Er ist vielmehr allein dem Unternehmenswohl verpflichtet, das grundsätzlich die Wiederherstellung des geschädigten Gesellschaftsvermögens verlangt, und darf daher ausnahmsweise nur dann von der Geltendmachung voraussichtlich begründeter Schadensersatzansprüche absehen, wenn gewichtige Interessen der Gesellschaft dafür sprechen, den ihr entstandenen Schaden ersatzlos hinzunehmen.

Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand: Andere Gesichtspunkte, wie etwa die Schonung eines verdienten Aufsichtsratsmitglieds oder das Ausmaß der mit der Beitreibung für das Mitglied und seine Familie verbundenen sozialen Konsequenzen, können nur in Ausnahmefällen in Betracht kommen (vgl. BGH, Urteil vom 21. April 1997 II ZR 175/95, BGHZ 135, 244, 255 ARAG/Garmenbeck).

Ausgehend davon vermag das rein persönliche Interesse des Beklagten, sich durch die Verfolgung der Ersatzansprüche gegen den Vorstand nicht mittelbar zugleich seiner eigenen damit zusammenhängenden Pflichtverletzungen durch Entgegennahme der streitgegenständlichen Zahlungen sowohl als Aktionär gemäß § 57 Abs. 1, § 62 Abs. 1 AktG als auch als Aufsichtsrat gemäß § 116 Satz 1, § 93 Abs. 3 Nr. 1 AktG bezichtigen und einem Schadensersatz- bzw. Rückzahlungsanspruch aussetzen zu müssen, keine Ausnahme von seiner Pflicht zur Anspruchsverfolgung zu begründen.

 

Aufsichtsratsmitglieder haften länger als der Vorstand: Diese Fristen müssen Sie kennen

Ersatzansprüche gegen Vorstandsmitglieder verjähren nach 5 bzw. 10 Jahren bei börsennotierten Gesellschaften und Kreditinstituten.

Bei Mitgliedern des Aufsichtsrats beläuft sich dieser Zeitraum bei börsennotierten Gesellschaften und bei Banken auf 20 Jahre. Bei nicht börsennotierten Aktiengesellschaften beträgt der Verjährungszeitraum 10 Jahre.

 

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