| Öffnung für kleinere Häuser | Vollständige Auslagerung von Compliance-Funktion oder Interner Revision bei kleinen Instituten, sofern die Einrichtung nicht angemessen erscheint | Vollständige Auslagerung der Compliance-Funktion oder der Internen Revision ferner bei sehr kleinen Instituten | Engerer Adressatenkreis, Angemessenheitsklausel entfällt |
| Maßstab für den Umfang | Umfang muss gewährleisten, dass das Institut weiterhin über Kenntnisse und Erfahrungen für eine wirksame Überwachung verfügt | Umfang muss gewährleisten, dass eine wirksame Überwachung der erbrachten Dienstleistungen gewährleistet ist | Der Halbsatz zu Kenntnissen und Erfahrungen ist im Text nicht mehr enthalten; AT 7.1 Tz. 2 gilt unverändert |
| Anforderung an den Beauftragten | Ein Beauftragter, der die ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten muss | Ein unabhängiger und sachkundiger Beauftragter | Zwei ausdrückliche Eigenschaften statt keiner |
| Verweis in Tz. 10 | Die Anforderungen des AT 4.4 und BT 2 sind entsprechend zu beachten | Die Anforderungen des AT 4.4.3 sind entsprechend zu beachten, ergänzt um besondere Aufgaben des Revisionsbeauftragten | Präziser Verweis statt Sammelverweis |
| Fortführung des Betriebs | Bei Bedarf im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder der Änderung der Gruppenstruktur | Bei Bedarf, zum Beispiel im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses | Offene Formulierung mit Regelbeispiel |