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Governance und Kontrollfunktionen

Auslagerung der besonderen Funktion: was AT 9 Tz. 5 verlangt

Rechtsstand: 10. September 2026 | Lesezeit: rund 13 Minuten | Erstveröffentlichung: 11. November 2020, vollständig überarbeitet

Die Auslagerung der besonderen Funktion ist der Sonderfall, bei dem die MaRisk am genauesten werden. Mit der Fassung vom 30. Juni 2026 hat sich der Kreis der Institute, die davon Gebrauch machen dürfen, verengt – und die Anforderungen an den Beauftragten sind geschärft worden.

Management Summary

Besondere Funktionen sind nach AT 4.4 der MaRisk die Risikocontrolling-Funktion, die Compliance-Funktion und die Interne Revision. Ihre Auslagerung ist möglich, aber an eigene Maßstäbe geknüpft: AT 9 Tz. 4 nennt sie ausdrücklich, Tz. 5 regelt die Voraussetzungen, Tz. 10 verlangt einen Beauftragten.

Die auffälligste Änderung betrifft die Institutsgröße. Die frühere Öffnung für kleine Institute gilt in der Fassung vom 30. Juni 2026 für sehr kleine Institute – also für Häuser, die im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro nicht überschreiten. Für Institute dazwischen entfällt damit eine Möglichkeit, die sie bisher hatten.

Unverändert bleibt die Sperre für die Risikocontrolling-Funktion: Die zusätzliche Öffnung nennt nur die Compliance-Funktion und die Interne Revision. Wer die Risikocontrolling-Funktion vollständig auslagern will, braucht den Gruppenfall.

Hinzu kommt eine Entwicklung außerhalb der MaRisk: Seit dem 1. April 2026 zählt das KWG die Leiter der internen Kontrollfunktionen zu den Inhabern besonderer Schlüsselfunktionen. Zwei ähnlich klingende Begriffe, zwei Regelwerke, unterschiedliche Reichweite – und eine Verwechslung, die in Prüfungen teuer wird.

Was besondere Funktionen sind

Drei Funktionen, ein Sammelbegriff – und ein vierter Eintrag in der Tabelle, der bewusst dort steht, weil er regelmäßig damit verwechselt wird.

Besondere Funktionen und ihre Rechtsgrundlagen
FunktionFundstelleAufgabeAuslagerbarkeit
Risikocontrolling-FunktionAT 4.4.1 MaRiskÜberwacht und berichtet wesentliche Risiken; organisatorisch bis einschließlich Geschäftsleitungsebene von geschäftsinitiierenden Bereichen getrenntVollständige Auslagerung nur im Gruppenfall
Compliance-FunktionAT 4.4.2 MaRiskWirkt auf die Einhaltung wesentlicher rechtlicher Regelungen hin; grundsätzlich unmittelbar der Geschäftsleitung unterstelltVollständige Auslagerung im Gruppenfall und bei sehr kleinen Instituten
Interne RevisionAT 4.4.3 MaRiskPrüft unabhängig und risikoorientiert alle Aktivitäten und Prozesse einschließlich der ausgelagerten TätigkeitenVollständige Auslagerung im Gruppenfall und bei sehr kleinen Instituten
Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen§ 1 Abs. 2d KWGLeiter der internen Kontrollfunktionen sowie der Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sindAnderer Begriff, anderes Regelwerk – nicht deckungsgleich

Warum die Aufsicht diese drei heraushebt

Die Erläuterung zu AT 9 Tz. 2 nennt die vollständige oder teilweise Auslagerung dieser Funktionen als Beispiel für Auslagerungen von erheblicher Tragweite. Für sie ist entsprechend intensiv zu prüfen, ob und wie eine Einbeziehung der ausgelagerten Aktivitäten und Prozesse in das Risikomanagement sichergestellt werden kann.

Der Grund liegt in der Funktion selbst: Es sind die Instrumente, mit denen sich die Geschäftsleitung über die Lage des Hauses informiert. Wer sie vollständig nach außen gibt, gibt seine eigene Informationsbasis aus der Hand.

Was sich am 30. Juni 2026 geändert hat

Die Gegenüberstellung vergleicht den Stand, auf dem dieser Beitrag bis heute beruhte, mit dem Wortlaut des Rundschreibens 06/2026 (BA). Sie ersetzt keine Vergleichsversion – die stellt die BaFin über die Bundesbank-Themenseite bereit.

Gegenüberstellung der Anforderungen
PunktBisheriger StandFassung vom 30.06.2026Bedeutung
Öffnung für kleinere HäuserVollständige Auslagerung von Compliance-Funktion oder Interner Revision bei kleinen Instituten, sofern die Einrichtung nicht angemessen erscheintVollständige Auslagerung der Compliance-Funktion oder der Internen Revision ferner bei sehr kleinen InstitutenEngerer Adressatenkreis, Angemessenheitsklausel entfällt
Maßstab für den UmfangUmfang muss gewährleisten, dass das Institut weiterhin über Kenntnisse und Erfahrungen für eine wirksame Überwachung verfügtUmfang muss gewährleisten, dass eine wirksame Überwachung der erbrachten Dienstleistungen gewährleistet istDer Halbsatz zu Kenntnissen und Erfahrungen ist im Text nicht mehr enthalten; AT 7.1 Tz. 2 gilt unverändert
Anforderung an den BeauftragtenEin Beauftragter, der die ordnungsgemäße Durchführung gewährleisten mussEin unabhängiger und sachkundiger BeauftragterZwei ausdrückliche Eigenschaften statt keiner
Verweis in Tz. 10Die Anforderungen des AT 4.4 und BT 2 sind entsprechend zu beachtenDie Anforderungen des AT 4.4.3 sind entsprechend zu beachten, ergänzt um besondere Aufgaben des RevisionsbeauftragtenPräziser Verweis statt Sammelverweis
Fortführung des BetriebsBei Bedarf im Falle der Beendigung des Auslagerungsverhältnisses oder der Änderung der GruppenstrukturBei Bedarf, zum Beispiel im Falle der Beendigung des AuslagerungsverhältnissesOffene Formulierung mit Regelbeispiel

Kleine und sehr kleine Institute

Die Unterscheidung entscheidet über die Zulässigkeit. Kleine Institute sind nach AT 1 solche, die als kleine und nicht-komplexe Institute nach Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingestuft sind, sowie CRD-Drittstaatenzweigstellen der Risikoklasse 2. Sehr kleine Institute sind solche, die im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro nicht überschreiten.

Sehr kleine Institute können die Erleichterungen für kleine Institute in Anspruch nehmen, auch wenn sie die Kriterien für kleine und nicht-komplexe Institute nicht erfüllen. Umgekehrt gilt das nicht: Ein kleines Institut oberhalb der Milliardenschwelle kann die Öffnung aus AT 9 Tz. 5 nicht nutzen.

Auslagerung der besonderen Funktion: die Voraussetzungen

AT 9 Tz. 5 kennt zwei Wege. Beide setzen die allgemeinen Anforderungen aus Tz. 4 voraus.

Weg 1: Gruppenfall

Zulässig für Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe, sofern das auslagernde Institut sowohl nach Größe, Komplexität und Risikogehalt der Geschäftsaktivitäten für den nationalen Finanzsektor als auch hinsichtlich seiner Bedeutung innerhalb der Gruppe als nicht wesentlich einzustufen ist. Gleiches gilt für Gruppen, wenn das Mutterunternehmen kein Institut und im Inland ansässig ist.

Weg 2: sehr kleine Institute

Ferner möglich bei sehr kleinen Instituten – aber nur für die Compliance-Funktion oder die Interne Revision. Die Risikocontrolling-Funktion ist in dieser Öffnung nicht genannt.

Grundbedingung aus Tz. 4

Die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsorganisation nach § 25a Abs. 1 KWG darf nicht beeinträchtigt werden – der Text nennt ausdrücklich die Grenze der Empty Shell. Die Auslagerung führt nicht zu einer Delegation der Verantwortung der Geschäftsleitung.

Abgrenzung Auslagerung und Fremdbezug

Umfangsgrenze

Die Auslagerung in Kontroll- und Kernbankbereichen ist nur in einem Umfang zulässig, der eine wirksame Überwachung der erbrachten Dienstleistungen gewährleistet.

Rückholbarkeit

Es ist sicherzustellen, dass bei Bedarf – zum Beispiel bei Beendigung des Auslagerungsverhältnisses – der ordnungsmäßige Betrieb in diesen Bereichen fortgesetzt werden kann.

Teilauslagerung

Sie bleibt der Regelfall und ist an keine Größenklasse geknüpft. Wer Fachwissen zukaufen will, das im Haus nicht oder nur mit unverhältnismäßigem Aufwand vorhanden wäre, braucht Tz. 5 nicht.

Einstufung wesentlicher Auslagerungen

Ein Hinweis zur Sorgfalt: Die frühere Fassung knüpfte den Gruppenfall zusätzlich daran, dass das übergeordnete Institut Auslagerungsunternehmen ist. Im Wortlaut vom 30. Juni 2026 findet sich diese Voraussetzung nicht. Ob es sich um eine bewusste Streichung handelt, lässt sich nur der Vergleichsversion der BaFin entnehmen – vor einer Gestaltungsentscheidung gehört sie herangezogen.

Der Beauftragte nach AT 9 Tz. 10

Wird eine besondere Funktion nach Maßgabe von Tz. 5 vollständig ausgelagert, muss die Geschäftsleitung jeweils einen unabhängigen und sachkundigen Beauftragten benennen, der eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten muss.

Unabhängig und sachkundig

Beide Eigenschaften stehen ausdrücklich im Text. Sachkunde ist über AT 7.1 Tz. 2 auszufüllen: Kenntnisse und Erfahrungen passend zu Aufgaben, Kompetenzen und Verantwortlichkeiten.

Eignung nachweisen

Je Funktion einer

Der Text spricht von jeweils einem Beauftragten. Werden zwei besondere Funktionen vollständig ausgelagert, braucht es zwei Benennungen – nicht eine Sammelrolle.

Aufgaben des Revisionsbeauftragten

Er erstellt den Prüfungsplan gemeinsam mit dem beauftragten Dritten, verfasst gegebenenfalls gemeinsam mit ihm den vierteljährlichen Bericht nach AT 4.4.3 Tz. 9 und prüft nach AT 4.4.3 Tz. 11, ob die festgestellten Mängel beseitigt wurden.

Aufgaben der Internen Revision

Unmittelbare Unterstellung

Der Revisionsbeauftragte ist der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen. Eine Zwischenebene widerspricht der Norm.

Sehr kleine Institute

Die Aufgaben des Revisionsbeauftragten eines sehr kleinen Instituts können von einem Geschäftsleiter wahrgenommen werden, wenn die Benennung unterhalb der Geschäftsleitung unverhältnismäßig ist.

Nicht zu verwechseln

Der Beauftragte nach Tz. 10 ist etwas anderes als das zentrale Auslagerungsmanagement nach Tz. 12. Letzteres steuert alle Auslagerungen, Ersterer verantwortet eine ausgelagerte besondere Funktion.

Pflichten im Auslagerungsmanagement

Die Grenze: Leitungsaufgaben

AT 9 Tz. 4 hält unverändert fest: Die Leitungsaufgaben der Geschäftsleitung dürfen nicht ausgelagert werden. Was darunter fällt, sagt der Text der Fassung vom 30. Juni 2026 allerdings nicht mehr.

Die frühere Erläuterung zählte Unternehmensplanung, -koordination und -kontrolle sowie die Besetzung der Führungskräfte auf. Diese Aufzählung findet sich im aktuellen Text nicht. Der Grundsatz bleibt, die Anleitung ist entfallen – dasselbe Muster wie bei der Risikoanalyse in Tz. 2.

Wer heute begründen muss, welche Aufgaben Leitungsaufgaben sind, findet die belastbarste Grundlage in § 25c Abs. 4a KWG. Die Norm zählt die Pflichten auf, die den Geschäftsleitern im Rahmen ihrer Gesamtverantwortung für die ordnungsgemäße Geschäftsorganisation zugewiesen sind – von den Grundsätzen ordnungsgemäßer Geschäftsführung über die Verfahren bei Auslagerungen bis zur Übersicht über Aufgaben und individuelle Verantwortlichkeiten.

Von den Leitungsaufgaben abzugrenzen sind die Funktionen, deren sich die Geschäftsleitung bei deren Ausübung bedient. Genau das sind die drei besonderen Funktionen – und deshalb sind sie unter den Voraussetzungen der Tz. 5 überhaupt auslagerbar.

Sechs typische Schwachstellen

Die ersten drei betreffen jedes Haus, dessen Auslagerungsrichtlinie älter ist als der 30. Juni 2026.

Auslagerung auf Basis der alten Größenklasse

Die Richtlinie stützt die vollständige Auslagerung auf die Öffnung für kleine Institute. AT 9 Tz. 5 nennt seit dem 30. Juni 2026 sehr kleine Institute. Zwischen beiden liegt die Milliardenschwelle.

Die 9. MaRisk-Novelle im Überblick

Risikocontrolling-Funktion mitausgelagert

Die Öffnung für sehr kleine Institute nennt nur Compliance-Funktion und Interne Revision. Wer die Risikocontrolling-Funktion außerhalb des Gruppenfalls vollständig auslagert, hat keine Rechtsgrundlage.

Beauftragter ohne Eignungsnachweis

Tz. 10 verlangt Unabhängigkeit und Sachkunde ausdrücklich. Eine Benennungsurkunde ohne dokumentierte Kenntnisse und Erfahrungen nach AT 7.1 Tz. 2 trägt das nicht.

Eignungsbeurteilung in der Praxis

Ein Beauftragter für mehrere Funktionen

Der Text spricht von jeweils einem Beauftragten. Eine Sammelrolle für Compliance und Revision wirft zudem die Frage der Unabhängigkeit auf.

Rückholbarkeit nur behauptet

Tz. 5 verlangt sicherzustellen, dass der ordnungsmäßige Betrieb bei Bedarf fortgesetzt werden kann. Ohne konkrete Handlungsoption nach Tz. 6 bleibt das eine Absichtserklärung.

Typische Prüfungsfeststellungen

Begriffe vermischt

Besondere Funktionen nach AT 4.4 MaRisk und Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nach § 1 Abs. 2d KWG sind zwei Begriffe aus zwei Regelwerken. Wer sie gleichsetzt, zieht falsche Folgerungen in beide Richtungen.

Quick-Check zur Selbsteinschätzung

Sechs Fragen entlang der Zulässigkeitsprüfung. Wähle je Zeile den zutreffenden Zustand; die Empfehlung erscheint darunter. Die Auswahl wird nicht gespeichert und nicht übertragen.

Ist die Institutsklasse bestimmt und dokumentiert?

AT 1 MaRisk, Art. 4 Abs. 1 Nr. 145 Verordnung (EU) Nr. 575/2013

ErfülltKlein oder sehr klein ist festgestellt und mit Zahlen belegt. Prüfe die Einstufung jährlich anhand des Vierjahresdurchschnitts.

TeilweiseDie Einordnung ist bekannt, aber nicht belegt. Halte die Bilanzsummen der vier Jahre fest.

OffenOhne Einstufung ist unklar, ob AT 9 Tz. 5 überhaupt offensteht. Das ist die erste Frage.

Beruht eine bestehende Vollauslagerung noch auf der alten Größenklasse?

AT 9 Tz. 5 MaRisk, Fassung vom 30.06.2026

ErfülltDie Grundlage ist geprüft und trägt weiter. Dokumentiere die Prüfung mit Datum.

TeilweiseDie Prüfung steht aus. Setze sie an, bevor die nächste Jahresabschlussprüfung sie anstößt.

OffenLiegt das Institut über der Milliardenschwelle und außerhalb des Gruppenfalls, fehlt die Grundlage. Handlungsbedarf ist unmittelbar.

Ist die Risikocontrolling-Funktion von der Vollauslagerung ausgenommen?

AT 9 Tz. 5 MaRisk

ErfülltSie ist im Haus oder im Gruppenfall ausgelagert. Prüfe die Zuordnungsdokumentation.

TeilweiseTeile der Funktion sind ausgelagert. Teilauslagerung ist zulässig – dokumentiere die Grenze zur Vollauslagerung.

OffenEine Vollauslagerung außerhalb des Gruppenfalls ist nicht gedeckt. Das ist kein Formfehler.

Ist je vollständig ausgelagerter Funktion ein Beauftragter benannt?

AT 9 Tz. 10 MaRisk

ErfülltJe Funktion liegt eine Benennung vor. Prüfe die Unterstellung des Revisionsbeauftragten.

TeilweiseEine Person deckt mehrere Funktionen ab. Prüfe die Unabhängigkeit und begründe die Bündelung.

OffenOhne Benennung ist die Vollauslagerung unvollständig umgesetzt. Hole sie nach.

Sind Unabhängigkeit und Sachkunde des Beauftragten dokumentiert?

AT 9 Tz. 10, AT 7.1 Tz. 2 MaRisk

ErfülltBeides ist belegt und wird regelmäßig überprüft.

TeilweiseDie Sachkunde ist belegt, die Unabhängigkeit nicht geprüft. Dokumentiere mögliche Interessenkonflikte und ihre Vermeidung.

OffenDer Text nennt beide Eigenschaften ausdrücklich. Eine Benennung ohne Nachweis genügt nicht.

Ist die Fortführung des Betriebs bei Beendigung konkret geplant?

AT 9 Tz. 5 und Tz. 6 MaRisk

ErfülltHandlungsoptionen sind geprüft und verabschiedet. Überprüfe sie regelmäßig und anlassbezogen.

TeilweiseEine Absichtserklärung liegt vor, eine geprüfte Handlungsoption nicht. Arbeite die Durchführbarkeit aus.

OffenOhne Handlungsoption ist zumindest eine angemessene Berücksichtigung in der Notfallplanung erforderlich.

No-Regret-Maßnahmen

Sechs Schritte, die bei jeder Konstellation tragen.

  • Institutsklasse nach AT 1 mit Zahlen belegen und die Einstufung jährlich fortschreiben.
  • Bestehende Vollauslagerungen besonderer Funktionen gegen AT 9 Tz. 5 in der Fassung vom 30. Juni 2026 prüfen und das Ergebnis dokumentieren.
  • Auslagerungsrichtlinie auf den neuen Wortlaut umstellen – insbesondere die Größenklasse und die Eigenschaften des Beauftragten.
  • Je vollständig ausgelagerter Funktion einen Beauftragten benennen und Unabhängigkeit sowie Sachkunde in einer Akte belegen.
  • Handlungsoptionen zur Fortführung des Betriebs nach Tz. 6 ausarbeiten und ihre Durchführbarkeit prüfen.
  • Begriffe trennen: besondere Funktionen nach AT 4.4 MaRisk und Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen nach § 1 Abs. 2d KWG in den internen Unterlagen sauber auseinanderhalten.

Was bewusst offen bleibt

Zwei Punkte lassen sich aus den hier ausgewerteten Quellen nicht abschließend beurteilen. Erstens die Frage, ob der Wegfall der Voraussetzung, dass das übergeordnete Institut Auslagerungsunternehmen ist, eine bewusste Öffnung darstellt. Zweitens, ob die Aufsicht für Institute, die durch die neue Größenklasse aus der Öffnung fallen, eine Übergangserwartung formuliert. Die Vergleichsversion der BaFin gegenüber der Fassung vom 29. Mai 2024 ist für beide Fragen die richtige Quelle.

Fazit

Die Auslagerung der besonderen Funktion bleibt möglich – der Kreis derer, die sie vollständig nutzen dürfen, ist aber kleiner geworden.

  • Besondere Funktionen sind Risikocontrolling-Funktion, Compliance-Funktion und Interne Revision (AT 4.4 MaRisk).
  • Die vollständige Auslagerung setzt den Gruppenfall voraus – oder ein sehr kleines Institut, und dann nur für Compliance und Revision.
  • Der Beauftragte nach AT 9 Tz. 10 muss unabhängig und sachkundig sein; je Funktion ist einer zu benennen.
  • Leitungsaufgaben bleiben nicht auslagerbar; was dazugehört, ist seit 2026 selbst zu begründen.
  • Besondere Funktionen und besondere Schlüsselfunktionen sind zwei Begriffe aus zwei Regelwerken.

Wer diese fünf Punkte belegen kann, hält die Konstruktion auch in einer Sonderprüfung.

Häufige Fragen

Welche Funktionen sind besondere Funktionen im Sinne der MaRisk?

AT 4.4 der MaRisk fasst unter besonderen Funktionen die Risikocontrolling-Funktion (AT 4.4.1), die Compliance-Funktion (AT 4.4.2) und die Interne Revision (AT 4.4.3) zusammen. Für ihre Auslagerung gelten nach AT 9 Tz. 4 und Tz. 5 besondere Maßstäbe, die über die allgemeinen Anforderungen an Auslagerungen hinausgehen.

Wer darf die Compliance-Funktion oder die Interne Revision vollständig auslagern?

Nach AT 9 Tz. 5 in der Fassung vom 30. Juni 2026 ist das für Tochterinstitute innerhalb einer Institutsgruppe unter Bedingungen zulässig sowie ferner bei sehr kleinen Instituten. Sehr klein sind nach AT 1 Institute, die im Vierjahresdurchschnitt eine Bilanzsumme von 1 Milliarde Euro nicht überschreiten.

Darf die Risikocontrolling-Funktion vollständig ausgelagert werden?

Nur im Gruppenfall. Die zusätzliche Öffnung für sehr kleine Institute in AT 9 Tz. 5 nennt ausdrücklich nur die Compliance-Funktion und die Interne Revision. Die Risikocontrolling-Funktion ist dort nicht aufgeführt.

Was hat sich bei der Auslagerung der besonderen Funktion 2026 geändert?

Drei Punkte fallen auf. Die Öffnung für kleine Institute gilt jetzt für sehr kleine Institute. Der Beauftragte nach AT 9 Tz. 10 muss ausdrücklich unabhängig und sachkundig sein. Und der Verweis in Tz. 10 richtet sich auf AT 4.4.3, ergänzt um eigene Aufgaben des Revisionsbeauftragten.

Welche Aufgaben hat der Beauftragte nach AT 9 Tz. 10?

Er muss eine ordnungsgemäße Durchführung der jeweiligen Aufgaben gewährleisten. Für den Revisionsbeauftragten nennt die Erläuterung konkret: Prüfungsplan gemeinsam mit dem beauftragten Dritten erstellen, den vierteljährlichen Bericht nach AT 4.4.3 Tz. 9 verfassen und nach AT 4.4.3 Tz. 11 prüfen, ob festgestellte Mängel beseitigt wurden. Er ist der Geschäftsleitung unmittelbar zu unterstellen.

Sind besondere Funktionen und besondere Schlüsselfunktionen dasselbe?

Nein. Besondere Funktionen sind ein Begriff der MaRisk und meinen die drei Funktionen aus AT 4.4. Inhaber besonderer Schlüsselfunktionen ist ein Begriff des KWG: § 1 Abs. 2d zählt dazu die Leiter der internen Kontrollfunktionen sowie den Leiter Finanzen, soweit sie nicht Geschäftsleiter sind. Die Begriffe überschneiden sich, sind aber nicht deckungsgleich.

Quellen

Primärquellen zuerst. Je Eintrag ist angegeben, wofür die Quelle in diesem Beitrag einsteht.

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