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Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen – Auslegungshinweise BaFin

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen - Auslegungshinweise BaFin

 

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen – Auslegungshinweise BaFin

Zur Vermeidung zeitaufwändiger Zustimmungsverfahren bedarf die Übertragung interner Sicherungsmaßnahmen auf einen Dritten künftig nicht mehr der Zustimmung der BaFin. Es genügt vielmehr die vorherige Anzeige der Übertragung.

Neben den in § 6 Abs. 2 GwG beispielshaft genannten Sicherungsmaßnahmen sind auch sämtliche anderen internen Sicherungsmaßnahmen auslagerungsfähig. Hierzu gehört insbesondere auch das EDV-Monitoring gemäß § 25h Abs. 2 KWG im Zusammenhang mit der laufenden Aufsicht i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG.

 

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen – Auslegungshinweise BaFin

Die BaFin darf die Übertragung untersagen, wenn

  • der Dritte nicht die Gewähr dafür bietet, dass die Sicherungsmaßnahmen ordnungs-gemäß durchgeführt werden
  • die Steuerungsmöglichkeiten der Verpflichteten beeinträchtigt werden oder
  • ihre Kontrollmöglichkeiten beeinträchtigt werden.

 

Auslagerung von internen Sicherungsmaßnahmen

Die Verpflichteten haben im Rahmen ihrer Anzeige eine Darlegungspflicht, dass die vorgenannten Voraussetzungen für eine Untersagung der Übertragung nicht vorliegen. Dieser haben sie eigenständig, vollständig und in schriftlicher Form nachzukommen. Eine bloße Übersendung des Auslagerungsvertrages an die BaFin wird dem in der Regel nicht gerecht.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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