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Grenzüberschreitende Korrespodenzbeziehungen – §15 Abs. 3 Nr. 3

Grenzüberschreitende Korrespodenzbeziehungen – §15 Abs. 3 Nr. 3

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 

 

Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 – Definition

Unter Korrespondenzbeziehungen im Sinne des GwG versteht man – anders als noch gemäß § 25k KWG alte Fassung – zum einen Geschäftsbeziehungen, in deren Rahmen von den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 GwG (Korrespondenten) bestimmte Bankdienst-leistungen erbracht werden. Hierzu zählen u.a. die Unterhaltung eines Kontokorrent- oder eines anderen Zahlungskontos, und die Erbringung damit verbundener Leistungen (z.B. die Verwaltung von Barmitteln, die Durchführung von internationalen Geldtransfers oder Devisengeschäften und die Vornahme von Scheckverrechnungen) für CRR-Kreditinstitute oder für Unternehmen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute gleichwertig sind (Respondenten).

„Bankdienstleistungen“ sind dabei nicht alle in § 1 Abs. 1 Satz 2 KWG aufgeführten Bank-geschäfte, sondern nur solche, die im Zusammenhang mit dem Zahlungsverkehr stehen.

Zum anderen gehören zu Korrespondenzbeziehungen im Sinne des GwG solche Geschäfts-beziehungen, in denen durch Verpflichtete nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Abs. 6 bis 9 GwG (Korrespondenten) in Übereinstimmung mit den jeweils für sie geltenden gesetzlichen Vorschriften ähnliche Leistungen wie Bankdienstleistungen

  1. für andere CRR-Kreditinstitute oder Finanzinstitute im Sinne des Artikels 3 Nummer 2 der Vierten Geldwäscherichtlinie oder
  2. für Unternehmen oder Personen in einem Drittstaat, die Tätigkeiten ausüben, die denen solcher Kreditinstitute oder Finanzinstitute gleichwertig sind,

(Respondenten) erbracht werden. Dies umfasst unter anderem Geschäftsbeziehungen, die der Erbringung von Wertpapiergeschäften oder Geldtransfers dienen.

Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3 – Grundsätze

Verstärkte Sorgfaltspflichten sind von den Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 6 bis 8 GwG gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 3 GwG stets zu treffen, wenn es sich für sie um eine grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehung mit einem Respondenten mit Sitz in einem Drittstaat handelt.

In Bezug auf Korrespondenzbeziehungen mit Respondenten mit Sitz in einem Staat des Europäischen Wirtschaftsraums sind von den vorgenannten Verpflichteten verstärkte Sorgfaltspflichten nur dann zu treffen, wenn der betreffende Staat vom Verpflichteten zuvor als Hochrisiko-Staat bewertet wird oder in den Fällen von § 15 Abs. 8 GwG, wenn der Staat in einer entsprechenden Liste der FATF aufgenommen ist (siehe hierzu im Einzelnen im Folgenden).

Grenzüberschreitende Korrespondenzbeziehungen, § 15 Abs. 3 Nr. 3  – Durchzuführende Maßnahmen

 

Nach § 15 Abs. 6 GwG haben die o.g. Verpflichteten in den vorgenannten Fällen als Mindestmaßnahmen zusätzlich zu den allgemeinen Sorgfaltspflichten folgende Maßnahmen vor Begründung einer Geschäftsbeziehung mit dem Respondenten vorzunehmen:

  • die Einholung von ausreichenden Informationen über den Respondenten, um die Art seiner Geschäftstätigkeit in vollem Umfang zu verstehen und seine Reputation, seine Kontrollen zur Verhinderung der Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie die Qualität seiner Aufsicht bewerten zu können;

 

Der Umfang der erforderlichen Informationen hängt vom Grad des erhöhten Risikos ab. Es sind neben der Risikobewertung des Sitzstaates des Respondenten auch der Umfang und die Art der für den Respondenten erbrachten Leistungen sowie die Transparenz der in diesem Zusammenhang erfolgenden Zahlungen zu berück-sichtigen.

In diesem Zusammenhang ist insbesondere auf die bewährten Verfahren hinzu-weisen, die im Anhang 2 (Correspondent banking) des Papiers des Baseler Ausschusses für Bankenaufsicht “Solides Management der Risiken im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung“

(vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/EN/Bericht/dl_gw_sound_management_en.html;jsessionid=581E35B2A9D3E77D6666F05CE8159872.2_cid381 ;

Anmerkung: der Anhang liegt bislang nur auf Englisch vor) sowie in den Leitlinien der FATF zu Korrespondenzbankdienstleistungen (vgl. https://www.bafin.de/SharedDocs/Downloads/DE/Bericht/dl_gw_korrespondenzbank.pdf?__blob=publicationFile&v=3 ) enthalten sind.

Daneben hat die Wolfsberg-Gruppe einen Fragebogen zum Korrespondenzbankge-schäft veröffentlicht, um Kreditinstituten eine Hilfestellung zu geben, welche Maß-nahmen in Bezug auf das Risiko von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung als angemessen anzusehen sind („The Wolfsberg Correspondent Banking Due Diligence Questionnaire 2017“, http://www.wolfsberg-principles.com/wolfsbergcb).

  • die Einholung der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (vgl. § 1 Nr. 15 GwG, Anmerkung: regelmäßig der GWB) zum Eingehen der Geschäftsbeziehung;
    · die Festlegung der jeweiligen Verantwortlichkeiten der Beteiligten in Bezug auf die Erfüllung der Sorgfaltspflichten und deren Dokumentation nach Maßgabe von § 8 GwG.
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Pflichten Geldwäschebeauftragter

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