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Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Gegenstand der Pflicht – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Um die bestehenden Risiken auf Gruppenebene vollumfänglich berücksichtigen und adressieren zu können, bedarf es einer Risikoanalyse im Sinne von § 5 GwG, die die gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen abdeckt. Unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Regelung kann sich die gruppenweite Risikoanalyse aber nur auf solche Niederlassungen und Unternehmen beziehen, die am Ort ihres Sitzes jeweils geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen.

Das Mutterunternehmen hat in diesem Rahmen eine gruppenweite Risikoanalyse zu erstellen und zu aktualisieren, die die Risikoanalysen der gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen im In- und Ausland einbezieht und darauf aufbaut. Das Mutterunternehmen hat in diesem Zusammenhang auch das Risiko zu bewerten, das eine von den Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen getätigte Geschäftsaktivität für die gesamte Gruppe darstellt bzw. darstellen kann.

Die jeweils aktuell zu erstellende Gruppenrisikoanalyse und die gruppenweit internen Sicherungsmaßnahmen müssen von der bei dem Mutterunternehmen benannten verantwortlichen Person für das Risikomanagement genehmigt werden.

 

Gruppenweite Risikoanalyse - § 9 GwG

 

Gruppenweite Risikoanalyse – GwG – Gruppenweite Maßnahmen

Das Mutterunternehmen hat auf der Basis der gruppenweiten Risikoanalyse die erforderlichen Maßnahmen und Pflichten für alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen zu ergreifen, soweit diese geldwäscherechtlichen Pflichten unterliegen und das Mutterunternehmen aufgrund seiner Beteiligung oder auf-grund anderweitiger Vereinbarungen die rechtliche Möglichkeit hat, eine entsprechende wirksame Umsetzung dieser Pflichten und Maßnahmen sicherzustellen.

 

Gruppenweit einheitliche Sicherungsmaßnahmen – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

„Gruppenweit einheitlich“ bedeutet nicht, dass für alle gruppenangehörigen Nieder-lassungen und Unternehmen unabhängig davon, zu welchem Verpflichtetenkreis (z.B. Kreditinstitut oder Versicherungsunternehmen) sie gehören, dieselben Sicherungsmaßnahmen im Sinne von § 6 Abs. 1 und 2 GwG gelten. Erforderlich ist, dass die für die jeweiligen Verpflichteten anzuwendenden Sicherungsmaßnahmen innerhalb der gesamten Gruppe und unabhängig vom Ort der Niederlassung oder des Unternehmens in gleicher Weise Anwendung finden.

Vgl. zu den näheren Einzelheiten zu den einheitlichen internen Sicherungsmaßnahmen nach § 6 Abs. 1 und 2 GwG, die gruppenweit einheitlich anzuwenden sind, Ziffer 3 (interne Sicherungsmaßnahmen).

 

Bestellung eines Gruppengeldwäschebeauftragten – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Beim Mutterunternehmen ist ein Gruppengeldwäschebeauftragter sowie ein Stellvertreter von diesem zu bestellen, der für die Erstellung einer gruppenweit einheitlichen Strategie zur Verhinderung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung sowie für die Koordinierung und Überwachung ihrer Umsetzung zuständig ist.

Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat dazu unternehmensübergreifend verbindliche Verfahren zur Umsetzung der geldwäscherechtlichen Pflichten in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen im In- und Ausland zu schaffen. Er ist befugt, zu deren Durchsetzung Weisungen zu erteilen.

Die für eine gruppenweite Durchführung der Aufgaben des Gruppengeldwäschebeauftragten notwendigen Mittel und Verfahren sind vom Mutterunternehmen vorzuhalten und wirksam einzusetzen.

 

Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat sich im Rahmen seiner Aufgaben in den gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen sowie Unternehmen im In- und Ausland über deren Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten laufend zu informieren. Ferner hat er sich in regelmäßigen Abständen – auch durch Besuche vor Ort – insbesondere davon zu überzeugen, dass die Pflichten gemäß § 9 GwG eingehalten bzw. die nach dieser Vorschrift notwendigen Maßnahmen getroffen und wirksam umgesetzt werden. Falls erforderlich, hat er auch unternehmensübergreifende Maßnahmen zu ergreifen.

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte bzw. die von ihm beauftragten Mitarbeiter die Befugnis erhalten, sich in Bezug auf alle gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen im In- und Ausland Prüfungsberichte – soweit vorhanden – sowohl der Innenrevision als auch von externen Prüfern (soweit diese Aussagen zur Einhaltung geldwäscherechtlicher Pflichten und Umsetzung entsprechender Maßnahmen beinhalten) vorlegen zu lassen. Diese Befugnis beinhaltet auch, im Rahmen der genannten Aufgaben uneingeschränkt Stich-proben durchzuführen.

Das Mutterunternehmen hat zusätzlich sicherzustellen, dass der Gruppengeldwäschebeauftragte, die von ihm beauftragten Mitarbeiter und die Gruppen-Innenrevision im Rahmen ihrer Aufgaben gruppenweit Zugang zu allen für die Erfüllung der geldwäscherechtlichen Pflichten relevanten Informationen, Dokumenten und Dateien insbesondere über alle Kunden, wirtschaftlich Berechtigten sowie über alle Geschäftsbeziehungen und Transaktionen innerhalb oder außerhalb solcher Geschäftsbeziehungen haben.

Der Gruppengeldwäschebeauftragte hat die Leitungsebene des Mutterunternehmens über die gruppenweite Umsetzung und Einhaltung der geldwäscherechtlichen Pflichten regel-mäßig und im Falle sich in diesem Zusammenhang ergebender Probleme bei Bedarf schriftlich zu informieren.

 

Gruppenweite Risikoanalyse – GwG – Verfahren für den Informationsaustausch innerhalb der Gruppe

Das Mutterunternehmen hat sicherzustellen, dass die gruppenangehörigen Zweigstellen, Zweigniederlassungen und Unternehmen im In- und Ausland in der Lage sind, dem Gruppengeldwäschebeauftragten und der Gruppen-Innenrevision die für die Erfüllung der Pflichten nach § 9 Abs. 1 GwG und die für das gruppenweite Risikomanagement notwendigen Informationen zugänglich zu machen und Nachfragen – insbesondere des Gruppen-geldwäschebeauftragten und der Gruppen-Innenrevision – zeitnah zu beantworten. Zu diesen Informationen zählen u.a. auch Kundendaten, Informationen über beabsichtigte oder erstattete Verdachtsmeldungen (vgl.§ 47 Abs. 2 Nr. 2 und 3 GwG) oder Informationen über Kontakte zu Finanzmarktaufsichts-, Strafverfolgungs- und Ermittlungsbehörden sowie Steuer- und Zollbehörden.

Das Mutterunternehmen hat auch sicherzustellen, dass Regelungen und Verfahren vor-liegen, die eine Feststellung ermöglichen, ob ein Kunde Konten oder Depots bei oder Geschäftsbeziehungen mit einer gruppenangehörigen Zweigstelle, Zweigniederlassung oder Unternehmen im In- und Ausland unterhält.

 

Vorkehrungen zum Schutz von personenbezogenen Daten – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Das Mutterunternehmen hat ungeachtet der vorstehenden Pflicht sicherzustellen, dass die für die jeweiligen gruppenangehörigen Zweigniederlassungen, Zweigstellen und Unter-nehmen geltenden Vorschriften zum Schutz von personenbezogenen Daten in der Gruppe eingehalten werden.

Anforderungen in Bezug auf Drittstaaten – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Unbeschadet der Regelung in § 9 Abs. 2 GwG sollten die Mutterunternehmen sicherstellen, dass die gruppenangehörigen Zweigstellen und Unternehmen in Drittstaaten die dort geltenden nationalen Rechtsvorschriften zur Verhinderung und Bekämpfung von Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung einhalten.
Soweit sich gruppenangehörige Zweigstellen oder Unternehmen in einem Drittstaat befinden, in dem weniger strenge Anforderungen an Maßnahmen zur Verhinderung von Geldwäsche oder von Terrorismusfinanzierung gelten, hat das Mutterunternehmen gleich-wohl die vorgenannten gruppenweiten Maßnahmen zu treffen und ihre wirksame Um-setzung sicherzustellen, soweit das Recht des Drittstaats dies zulässt.

Ist die Durchführung dieser Maßnahmen nach dem Recht des Drittstaats nicht zulässig oder tatsächlich nicht durchführbar, hat das Mutterunternehmen sicherzustellen, dass seine dort ansässigen gruppenangehörigen Zweigstellen und Unternehmen zusätzliche Maßnahmen ergreifen, um dem daraus folgenden Risiko der Geldwäsche und der Terrorismusfinan-zierung wirksam zu begegnen und die BaFin über die von den Zweigstellen oder Unter-nehmen getroffenen zusätzlichen Maßnahmen zu informieren.

 

Mögliche zusätzliche Maßnahmen können z.B. sein:

  • die Beschränkung des Angebots von Finanzprodukten und –dienstleistungen hin-sichtlich Art und Umfang auf Fallkonstellationen mit geringem Risiko oder geringer Auswirkung auf das Gruppenrisiko in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung,
  • das Verbot eines Rückgriffs durch andere gruppenangehörige Zweigstellen, Niederlassungen oder Unternehmen auf Zweigstellen oder Unternehmen in dem betreffen-den Drittstaat zur Durchführung von Kundensorgfaltspflichten,
  • Verstärkte Kontrollen, Vor-Ort Besuche oder Prüfungen im Hinblick auf eine effektive Identifizierung, Bewertung und Behandlung von Geldwäsche- und Terrorismusfinanzierungsrisiken,
  • das Erfordernis der Zustimmung von Vorgesetzten zur Begründung oder Fortführung von Geschäftsbeziehungen oder gelegentlichen Transaktionen mit höherem Risiko,
  • die Pflicht zur Bestimmung der Herkunft und ggf. der Verwendung von in einer Geschäftsbeziehung oder einer gelegentlichen Transaktion verwendeten Vermögenswerten,
  • die Pflicht zur Durchführung verstärkter laufender Überwachungen von Geschäfts-beziehungen und darin erfolgenden Transaktionen, so dass Gewissheit hinsichtlich möglicher Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiken besteht,
  • der Austausch von Informationen mit dem Mutterunternehmen über Verdachts-meldungen und die diese begründenden konkreten Umstände, soweit dies nach dem Recht des betreffenden Drittstaats zulässig ist,
  • die verstärkte laufende Überwachung von Kunden und, soweit möglich, ihrer wirtschaftlich Berechtigten, die bekanntermaßen Gegenstand von Verdachts-meldungen anderer gruppenangehöriger Unternehmen sind,
  • die Schaffung von effektiven Sicherungssystemen und Kontrollen zur Identifizierung und Meldung verdächtiger Transaktionen,
  • die Sicherstellung, dass die Risikoprofile und im Rahmen der Kundensorgfaltspflichten erlangten Informationen in Bezug auf Kunden jedenfalls während der Dauer einer Geschäftsbeziehung mit ihnen aktuell und soweit wie möglich sicher sind.

 

Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Für den Fall, dass die gemäß § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GwG getroffenen Maßnahmen nicht ausreichen, um den Risiken in Bezug auf Geldwäsche und Terrorismus-finanzierung wirksam zu begegnen, ordnet die BaFin gegenüber dem Mutterunternehmen an, sicherzustellen, dass seine nachgeordneten Unternehmen, Zweigstellen oder Zweig-niederlassungen in dem betreffenden Drittstaat keine Geschäftsbeziehung begründen oder fortsetzen und keine Transaktionen durchführen dürfen. Soweit eine Geschäftsbeziehung bereits besteht, ordnet die BaFin gegenüber dem Mutterunternehmen an, sicherzustellen, dass diese Geschäftsbeziehung ungeachtet anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen durch Kündigung oder auf andere Weise beendet wird (§ 9 Abs. 3 Satz 2 GwG).

Bei der Verpflichtung zur Nicht-Durchführung von Transaktionen, zur Kündigung von bestehenden Geschäftsbeziehungen oder deren Beendigung auf andere Weise hat die BaFin den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Die an die Erfüllung der Maßnahmen zu stellenden Anforderungen im Rahmen der Entscheidung zur Nicht-Durchführung einer Transaktion oder zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung sind nicht aufgrund formal-schematisch vorgegebener Kriterien, sondern im Licht des risikobasierten Ansatzes auszulegen. Die Verpflichtung zur Nicht-Durchführung einer Transaktion oder zur Beendigung einer Geschäftsbeziehung (§ 3 Abs. 6 GwG) besteht immer, wenn die nach § 9 Abs. 1 und Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 GwG erforderlichen, im betreffenden Drittstaat aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen nicht durchführbaren Maßnahmen als wesentlich anzusehen sind.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Gruppenweite Risikoanalyse – § 9 GwG

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sachkunde des Geldwäschebeauftragten – Neues Geldwäschegesetz 2017

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

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