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Mitwirkungspflichten – §52 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Mitwirkungspflichten – §52 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Mitwirkungspflichten - §52 GwG - Auslegungshinweise BaFin

 

Mitwirkungspflichten – §52 GwG

  • 52 GwG gilt in Bezug auf Verpflichtete unter der Aufsicht der BaFin nur, soweit sich ihre Aufsichtstätigkeit auf die in § 50 Nummer 1 Buchstabe g (Agenten und E-Geld Agenten) und h (selbständige Gewerbetreibende, die E-Geld eines CRR-Kreditinstituts gem. § 1 Abs. 2 Nr. 2 ZAG vertreiben oder rücktauschen) GwG genannten Verpflichteten bezieht.

Im Übrigen gelten die jeweils spezifischen Mitwirkungspflichten in den jeweiligen Fachge-setzen (z.B. § 44 KWG für Kreditinstitute).

 

Mitwirkungspflichten – §52 GwG – Gegenstand der Mitwirkungspflicht/Unentgeltlichkeit

Sämtliche in § 52 Abs. 1 GwG genannten (juristischen und natürliche) Personen haben der für sie zuständigen Aufsichtsbehörde (§ 50 GwG) sowie den Personen und Einrichtungen, derer sich die Aufsichtsbehörde zur Durchführung ihrer Aufgaben bedient (z.B. Wirtschaftsprüfer), auf Verlangen

  • Unterlagen, die für die Einhaltung der in diesem Gesetz festgelegten Anforderungen von Bedeutung sind, vorzulegen.
  • Die Auskunft und Belegvorlage hat unentgeltlich zu erfolgen.

 

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