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Politische exponierte Person § 1 Abs. 12-14 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Politische exponierte Person § 1 Abs. 12-14 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Politische exponierte Person § 1 Abs. 12-14 GwG

Soweit es sich bei einem Vertragspartner des Verpflichteten oder bei einem wirtschaftlich Berechtigten (nicht bei einer für den Vertragspartner auftretenden Person!) um eine politisch exponierte Person (vgl. § 1 Abs. 12 GwG), ein Familienmitglied einer solchen Person (§ 1 Abs. 13 GwG) oder eine ihr bekanntermaßen nahestehende Person (§ 1 Abs. 14 GwG) handelt, ist gemäß § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) GwG generell von einem höheren Risiko auszugehen.

Für Versicherungsunternehmen im Sinne von § 2 Abs. 1 Nr. 7 GwG besteht darüber hinaus noch eine Pflicht in Bezug auf den Bezugsberechtigten bzw. dessen wirtschaftlich Berechtigten (vgl. § 55 VAG, siehe hierzu im Einzelnen unter…). Die Bejahung der Eigenschaft eines Vertragspartners oder seines wirtschaftlich Berechtigten als politisch exponierte Person bedeutet jedoch nicht, dass insofern keine Geschäftsbeziehungen, z.B. Kontoführungen, erfolgen oder keine Transaktionen durchgeführt werden dürfen.

 

Politische exponierte Person - § 1 Abs. 12-14 

 

Politische exponierte Person § 1 Abs. 12-14 GwG – Verstärkte Sorgfaltspflichten

Gemäß § 15 Abs. 4 GwG ist ein Mindestmaß an verstärkten Sorgfaltspflichten in den Fällen des § 15 Abs. 3 Nr. 1 a) GwG zu erfüllen. Je nach dem Grad des erhöhten Risikos im Einzelfall können auch weitere Sorgfaltspflichten erforderlich sein. In den Ziffern 52 und 53 der Leitlinien zu Risikofaktoren finden sich entsprechende Hinweise in Bezug auf PePs.

Die Begründung oder Fortführung einer Geschäftsbeziehung mit einer PeP bedarf gemäß § 15 Abs. 4 Nr. 1 GwG der Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene (regelmäßig des GWB). Wenn der Vertragspartner oder wirtschaftlich Berechtigte erst im Laufe einer Geschäftsbeziehung ein hochrangiges wichtiges öffentliches Amt auszuüben begonnen hat oder der Verpflichtete erst nach Begründung einer Geschäftsbeziehung von der Ausübung eines hochrangigen wichtigen öffentlichen Amts Kenntnis erlangt, so hat der Verpflichtete gemäß § 15 Abs. 4 S. 2 GwG sicherzustellen, dass die Fortführung der Geschäftsbeziehung nur mit Zustimmung eines Mitglieds der Führungsebene erfolgt.

Nach § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 GwG sind bei PePs zudem stets angemessene Maßnahmen zu ergreifen, mit denen die Herkunft der Vermögenswerte bestimmt werden kann, die im Rahmen der Geschäftsbeziehung oder der Transaktion eingesetzt werden. Hierbei kann nicht allein auf die Aussagen des Vertragspartners abgestellt werden. Die Herkunft der Vermögenswerte muss nachvollziehbar sein.

 

Politische exponierte Person § 1 Abs. 12-14 GwG – verstärkte Sorgfaltspflichten

Eine Geschäftsbeziehung mit einer PeP oder in der eine PeP wirtschaftlich Berechtigte ist, ist gemäß § 15 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 GwG in quantitativer und/oder qualitativer Hinsicht einer verstärkten kontinuierlichen Überwachung zu unterziehen. Maßgeblich sind die Art der Geschäftsbeziehung/Transaktion sowie die Höhe der eingesetzten Vermögenswerte.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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