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Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

Nach § 4 Abs. 3 GwG ist ein zu benennendes Mitglied der obersten Leitungsebene (z.B. Vorstand, Geschäftsführer) verantwortlich für das Risikomanagement sowie für die Einhaltung der geldwäscherechtlichen Bestimmungen in diesem und anderen Gesetzen sowie in den aufgrund dieses und anderer Gesetze ergangenen Rechtsverordnungen. Diese Verantwortlichkeit kann nicht delegiert werden.

 

Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

 

Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

Die Verantwortlichkeit muss sich eindeutig aus den internen Richtlinien und Verfahrensgrundsätzen ergeben. Eine Mitteilung an die BaFin ist nicht erforderlich.

 

Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

Das Mitglied der Leitungsebene muss die Risiken und ihre Bewertungen im Zusammenhang mit Geldwäsche und Terrorismusfinanzierung in Bezug auf den Geschäftsbetrieb des Verpflichteten genau kennen. Die Person muss die Richtlinien für Risiken und Risikomanagement genehmigen und effektiv überwachen. Dazu sind ihr die erforderlichen Informationen zeitnah, vollständig, verständlich und korrekt mitzuteilen.

 

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Risikomanagement und Verantwortlichkeit – §§ 4 und 5 GwG

Unsere Praxisseminare Geldwäsche und Fraud – BasisseminarGeldwäsche und Fraud – AufbauseminarGeldwäsche & Fraud – Update und Geldwäsche & Fraud – Forum verschaffen Ihnen einen umfassenden Überblick zu den aktuellen gesetzlichen Neuerungen und unterstützen Sie dabei, Geldwäsche- und Betrugsstrukturen zu erkennen, zu bewerten und rechtzeitig zu verhindern. In den Compliance-Seminaren wie ComplianceCompliance für VertriebsbeauftragteNeue Compliance-Funktion gemäß MaRisk oder auch Compliance im Fokus der Bankenaufsicht werden Ihnen die Ausgestaltung der Schnittstellen zwischen Compliance, Datenschutz, IT, Zentrale Stelle und Interner Revision näher gebracht. Auch die Mindestanforderungen zum Aufbau eines Gesamt-IKS werden hier beispielsweise näher erläutert.

Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

Neue Identifzierungspflichten – Neues Geldwäschegesetz – Neue Anforderungen an die Risikoanalyse nach § 5 GwG

Neues Geldwäschegesetz 2017 – Das neue Geldwäschegesetz (GwG) wurde beschlossen. Der Deutsche Bundesrat stimmte am 02.06.2017 dem Gesetzesbeschluss der Bundesregierung vom 19. Mai 2017 mehrheitlich zu.Damit muss nun die Umsetzung der 4. EU-Geldwäscherichtlinie erfolgen. Der Umsetzungstermin ist mit dem 26. Juni 2017 sehr knapp. Den Gesetzesbeschluss der Bundesregierung erhalten Sie hier mit einem Klick.

Aktuelle Informationen zum Sachkunde-Nachweis des Geldwäsche-Beauftragten sowie zu unserem Seminarangebot fuer Geldwäsche-Beauftragte erhalten Sie direkt hier. Aktuelle Projektberichte zur Risikoanalyse iSv §5 GwG finden Sie in unserem Informations-Blog. Die 28 wichtigsten Änderungen finden Sie direkt in unserem Blog Neues Geldwäschegesetz 2017 – Änderungen auf einen Blick sowie Transparenzregister – Meldepflichten im Griff haben.

Besuchen Sie auch unseren aktuellen Informationsblog Identifizierung der auftretenden Person – Was ändert sich im Vertriebsprozess?

Pflichten als Geldwäschebeauftragter, Risikomanagement und Verantwortlichkeit §§ 4 und 5 GwG

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