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Schlagwort: Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG

Vereinfachte Sorgfaltspflichten nach §14 GwG. Verpflichtete müssen nur nach § 14 Abs. 1 GwG lediglich vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berücksichtigung der in den Anlagen 1 und 2 genannten Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen, insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen...

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