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Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko – § 10 Abs. 2 GwG

Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko – § 10 Abs. 2 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko – § 10 Abs. 2 GwG

  • Der konkrete Umfang der Maßnahmen bei der Anwendung der allgemeinen Sorgfaltspflichten muss dem jeweiligen Risiko der Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung, insbesondere in Bezug auf den Vertragspartner, die Geschäftsbeziehung oder Transaktion entsprechen.
  • Für die Bestimmung des Risikos durch die Verpflichteten nimmt § 10 Abs. 2 Satz 2 GwG Bezug auf typische Risikofaktoren, die in den Anlagen 1 und 2 des GwG aufgelistet sind. Die Anlagen entsprechen den Anhängen II und III der Vierten Geldwäscherichtlinie.
  • Dagegen sind die in Anhang I der Vierten Geldwäscherichtlinie enthaltenen und von den Verpflichteten zu beachtenden Risikovariablen bereits in § 10 Abs. 2 Satz 3 GwG integriert.
  • Gemäß § 10 Abs. 2 Satz 3 GwG haben die Verpflichteten bei der Bewertung der Risiken darüber hinaus zumindest zu berücksichtigen

 

Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko - § 10 Abs. 2 GwG

 

 

Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko – § 10 Abs. 2 GwG

Nr. 1 den Zweck des Kontos oder der Geschäftsbeziehung,

Nr. 2 die Höhe der von den Kunden eingezahlten Vermögenswerte oder den Umfang der ausgeführten Transaktionen sowie

Nr. 3 die Regelmäßigkeit oder die Dauer der Geschäftsbeziehung

 

Umfang der Sorgfaltspflichten bei normalem Risiko – § 10 Abs. 2 GwG

Die transaktionsbezogenen Sorgfaltspflichten gegenüber den Gelegenheitskunden um-fassen die Identifizierung des Vertragspartners sowie gegebenenfalls die Abklärung des etwaigen wirtschaftlich Berechtigten. Die Überwachungspflicht nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG wird nicht ausgelöst, da sich diese begrifflich allein auf Geschäftsbeziehungen bezieht.

In bestimmten Ausnahmefällen wird die Erfüllung der Sorgfaltspflichten aufgrund der Natur der Transaktion bzw. der besonderen Umstände nicht in der gleichen Weise möglich sein wie bei der Begründung einer Geschäftsbeziehung. Die Prozesse zur Erfüllung der Sorgfaltspflichten sind in diesen Ausnahmefällen unter risikoorientierten Gesichtspunkten an die Besonderheiten anzupassen. Dies kann im Einzelfall durch risikoorientierte Ausgestaltung des Verifizierungsprozesses bei juristischen Personen (=>angemessene Berücksichtigung der Umstände bei Rückgriff auf gleichwertige beweiskräftige Dokumente) geschehen. In jedem Fall ist die Begründung der Vorgehensweise zu dokumentieren (Darlegungspflicht gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG).

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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