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Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten – § 14 Abs. 2 GwG – Auslegungshinweise BaFin

Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten – § 14 Abs. 2 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten – § 14 Abs. 2 GwG

Die Anwendung vereinfachter Kundensorgfaltspflichten bedeutet nicht, dass bestimmte der in § 10 Abs. 1 GwG genannten Pflichten vollständig entfallen können.

Vielmehr sind auch bei der Anwendung von vereinfachten Sorgfaltspflichten alle in § 10 Abs. 1 GwG genannten Kundensorgfaltspflichten zu erfüllen.

Insbesondere kann damit in Fällen eines potentiell geringeren Risikos die Abklärung oder Identifizierung eines wirtschaftlich Berechtigten nicht vollständig unterbleiben.

 

Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten - § 14 Abs. 2 GwG

 

Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten – § 14 Abs. 2 GwG

Es kann unter Berücksichtigung der Anlage 1 zum GwG sowie der Leitlinien zu Risiko-faktoren lediglich der Umfang der Maßnahmen, die zur Erfüllung der allgemeinen Sorgfalts-pflichten zu treffen sind, angemessen reduziert werden (§ 14 Abs. 2 Nr. 1 GwG).

Die Leitlinien zu Risikofaktoren geben in den Ziffern 44 ff. Beispiele dafür, welche verein-fachten Kundensorgfaltspflichten jeweils in Betracht kommen können.

So kommt z.B. gemäß Ziffer 45 hinsichtlich der in § 10 Abs. 1 Nr. 5 GwG erforderlichen kontinuierlichen Überwachung der Geschäftsbeziehung etwa eine Reduzierung der Frequenz der Überprüfung in Betracht (Ziffer 45 der Leitlinien).

Vereinfachte Anforderungen können insbesondere im Rahmen der Durchführung der Identifizierung von Personen im Hinblick auf die erforderlichen vorzulegenden Unterlagen und Dokumente zur Anwendung kommen (§ 14 Abs. 2 Nummer 2 GwG, Ziffer 45 der Leitlinien).

 

Umfang der zu erfüllenden Sorgfaltspflichten – § 14 Abs. 2 GwG

Dies bedeutet, dass eine Überprüfung der Identität einer Person bei Vorliegen eines geringeren Risikos abweichend von den oben unter … aufgeführten Anforderungen im Rahmen der allgemeinen Kundensorgfaltspflichten auch auf der Grundlage von sonstigen Dokumenten, Daten oder Informationen durchgeführt werden kann, die von einer glaubwürdigen und unabhängigen Quelle stammen und für die Überprüfung geeignet sind. Hierzu kann u.U. auch die Vorlage eines Führerscheins oder einer Stromrechnung, aus der der Name der zu identifizierenden Person hervorgeht, zählen.

Ist der Verpflichtete nicht in der Lage, die vereinfachten Sorgfaltspflichten zu erfüllen, so gilt gemäß § 14 Abs. 3 GwG die Beendigungs-/ Nichtdurchführungsverpflichtung des § 10 Abs. 9 GwG.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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