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Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand – § 340e Bewertung von Vermögensgegenständen

(3) Finanzinstrumente des Handelsbestands sind zum beizulegenden Zeitwert abzüglich eines Risikoabschlags zu bewerten. Eine Umgliederung in den Handelsbestand ist ausgeschlossen. Das Gleiche gilt für eine Umgliederung aus dem Handelsbestand, es sei denn, außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, führen zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut. Finanzinstrumente des Handelsbestands können nachträglich in eine Bewertungseinheit einbezogen werden; sie sind bei Beendigung der Bewertungseinheit wieder in den Handelsbestand umzugliedern.

 

Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Mit § 340e Abs. 3 Satz 3 HGB ist eine Umgliederung (Umwidmung) aus dem Handelsbestand in den Anlagebestand und (bei Wertpapieren auch) in die Liquiditätsreserve (nur) dann möglich, wenn „außergewöhnliche Umstände, insbesondere schwerwiegende Beeinträchtigungen der Handelbarkeit der Finanzinstrumente, (…) zu einer Aufgabe der Handelsabsicht durch das Kreditinstitut
(führen)“.
Nach der Begründung des Gesetzgebers wurde ein grundsätzliches Umgliederungsverbot in das Gesetz aufgenommen, das jedoch mittels einer Öffnungsklausel eine Umgliederung bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erlaubt. Solche außergewöhnlichen Umstände „können insbesondere grundlegende Marktstörungen wie die gegenwärtige Finanzmarktkrise sein, die zu einer schwerwiegenden Beeinträchtigung der Handelbarkeit der betreffenden Finanzinstrumente führen“.
Die Gesetzesbegründung nennt die Finanzmarktkrise der Jahre 2008/2009 als Beispiel für grundlegende Marktstörungen. Demgegenüber beeinträchtigt ein Preisverfall allein nicht die Handelbarkeit der Finanzinstrumente.
Ausgeschlossen werden Umwidmungen, die „nur zur Gestaltung/Glättung des Jahresergebnisses vorgenommen werden“.
Die Umgliederung in das Anlagevermögen bzw. in die Liquiditätsreserve erfolgt zum beizulegenden Zeitwert, der als Anschaffungskosten gilt (§ 255 Abs. 4 Satz 4 HGB). Weitere Einzelheiten vgl. Kapitel 4.4.2.3 
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Handelsabsicht – Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Die Legaldefinition der Handelsabsicht des § 1a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KWG (2013) lautete wie folgt: Die Finanzinstrumente müssen
„zum Zweck des kurzfristigen Wiederverkaufs im Eigenbestand (gehalten werden) oder (…) übernommen werden, um bestehende oder erwartete Unterschiede zwischen den Kauf- und Verkaufspreisen oder Schwankungen von Marktkursen, -preisen, -werten oder -zinssätzen kurzfristig zu nutzen, damit ein Eigenhandelserfolg erzielt wird (Handelsabsicht)“Dem entspricht auch die Erzielung oder Festschreibung einer Marge.
Werden Finanzinstrumente unmittelbar zur Absicherung von außerhalb des Handels bestehenden Risiken iSd. § 254 HGB erworben und eingesetzt, liegt in diesem Zusammenhang keine Handelsabsicht vor, dh. diese Finanzinstrumente sind nicht Bestandteil des Handelsbestands.
Dies lässt sich aus dem Wortlaut des § 340e Abs. 3 Satz 4 HGB ableiten (IDW RS BFA 2 Tz. 18). Wird die Sicherungsbeziehung (Bewertungseinheit) in einer Folgeperiode durch Abgang des Grundgeschäfts aufgelöst, sind die in der Folge anfallenden
Aufwendungen und Erträge des Sicherungsinstruments nach den allgemeinen Grundsätzen in der Gewinn- und Verlustrechnung zu erfassen.
Die Weiterveräußerungsabsicht allein stellt kein Kriterium für den Eigenhandel dar. Auch Gegenstände des Handelsbestands können bis zur Endfälligkeit gehalten werden (zB Zinsswaps).
Für eine Zuordnung zum Handelsbestand ist nicht Voraussetzung, dass die Geschäfte in nachhaltigem Umfang getätigt werden. Auch nur gelegentliche Geschäfte im Eigenhandelsbereich gehören zum Handelsbestand. Entscheidend ist lediglich die Absicht, mit den Finanz-
instrumenten einen Eigenhandelserfolg erzielen zu wollen (Handelsabsicht). In Grenzfällen ist die Gesamtheit aller Umstände des jeweiligen Instituts entscheidend.
Die FINMA definiert die Handelsabsicht wie folgt: Als Handelsgeschäft gelten Positionen, die aktiv bewirtschaftet werden, um von Marktpreisschwankungen zu profitieren, dh. eine dauernde Bereitschaft zur Erhöhung, zum Abbau, zur Schließung oder zur Absicherung der Risikoposition besteht. Ebenfalls als Handelsgeschäft gilt die Absicht, Arbitragegewinne zu erzielen. Dies entspricht im Ergebnis der deutschen Abgrenzung des Handelsbestands.
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Dokumentation – Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Die vom Institut festgelegten Kriterien für die Zuordnung zum Handelsbestand sind zu dokumentieren. Diese stimmen mit den in § 1a KWG (2013) genannten Kriterien für die Zuordnung zum bankaufsichtlichen Handelsbuch überein.
Zeitpunkt der Zuordnung zum Handelsbestand Für die Zuordnung zum Handelsbestand ist die Zweckbestimmung des Finanzinstruments im Erwerbszeitpunkt maßgeblich (§ 247 Abs. 2 HGB). Die im Zugangszeitpunkt vorliegende Handelsabsicht ist bei Geschäftsabschluss
nach den Vorschriften der MaRisk zu dokumentieren. Eine Zuordnung zum Handelsbestand nach dem Kauf/Vertragsabschluss ist nicht möglich. Dies spielt nach IDW RS BFA 3 Tz. 17 insbesondere auch für Derivate eine entscheidende Rolle.
Die Weiterveräußerungsabsicht allein stellt kein Kriterium für den Eigenhandel dar. Auch Gegenstände des Handelsbestands können bis zur Endfälligkeit gehalten werden (zB Zinsswaps). Fehlt es an der Handelsabsicht im Zugangszeitpunkt, kommt eine nachträgliche Einbeziehung in den Handelsbestand aufgrund des Umwidmungsverbots nach § 340e Abs. 3 Satz 2 HGB nicht infrage (IDW RS BFA 2 Tz. 12).
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Organisatorische Kriterien – Umwidmung Handelsbestand in Anlagebestand

Der Handelsbestand zeichnet sich ua. dadurch aus, dass er grundsätzlich nur der Verantwortung des Bereichs „Handel“ unterliegt. Die Abgrenzung zwischen Wertpapieren des Handelsbestands und den anderenWertpapierkategorien hängt von der Disposition
des einzelnen Kreditinstituts ab, wobei institutsindividuelle Gegebenheiten zu berücksichtigen sind (IDW RS BFA 2 Tz. 10).
Der Umfang des Handelsbestands wird dabei auch durch die von der Geschäftsleitung genehmigten Limite für den Handel vorgegeben. Mit Abschluss eines Geschäfts, das der Verantwortung des Handels unterliegt, erfolgt eine unmittelbare Zuordnung zum Handelsbestand. Die Kompetenzen des Handels sind im Rahmen der nach den MaRisk erforderlichen Anweisungen zu dokumentieren.
Im Ergebnis bleibt es jedem Institut überlassen festzulegen, welche der Finanzinstrumente es für Handelszwecke zu halten gedenkt. Der Umfang des Handelsbestands hängt letztlich vom Umfang der beabsichtigten Handelsaktivitäten eines Instituts im Finanzinstrumentebereich ab. Ein Ermessensspielraum besteht imWesentlichen darin, wie aktiv ein Institut sich im Eigenhandel betä-
tigen will.
Der Handelsbestand ist der den Handelsstellen zur Verfügung gestellte Teil des Gesamtbestands der Finanzinstrumente. Die Abgrenzung muss ua. auch anhand der organisatorischen Gegebenheiten vorgenommen werden. Mit der Festlegung des Umfangs des Handelsbestands und des Anlagebestands ist faktisch auch der Umfang der Liquiditätsreserve als Restgröße bestimmt.
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