Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG – Auslegung BaFin – neues GwG
Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.
Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG
Die nunmehr für alle Verpflichteten, die Mutterunternehmen einer Gruppe sind, geltende Pflicht zur gruppenweiten Umsetzung (§ 9 Abs. 1 GwG) entspricht inhaltlich im Wesentlichen den bisherigen für die entsprechenden Verpflichteten nach § 2 Abs. 1 Nummer 1, 2 und 7 geltenden Pflichten (vgl. § 53 Abs. 5 VAG alt, § 25i KWG alt).
Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG – Mutterunternehmen/Gruppenweite Umsetzung
Pflichten in Bezug auf eine Gruppe gemäß § 9 Abs. 1 GwG treffen alle Verpflichteten gemäß § 2 Abs. 1 GwG, die Mutterunternehmen dieser Gruppe sind und ihren Hauptsitz im Inland haben. Dies gilt auch für rechtlich selbständige Tochterunternehmen von ausländischen Mutterunternehmen, die Verpflichtete gemäß § 2 Abs. 1 GwG sind und selbst (rechtlich unselbständige) Zweigstellen oder Zweigniederlassungen oder Tochterunternehmen im In- oder Ausland haben.
Soweit diese Tochterunternehmen ebenfalls gruppenweiten Pflichten seitens ihres ausländischen Mutterunternehmens unterliegen, gehen für den Fall von Abweichungen zu den Pflichten nach § 9 GwG die jeweils strengeren vor.
Anders als nach früherer Rechtslage stellt § 9 GwG für den Gruppenbegriff nicht mehr auf den (solvenzrechtlichen) Gruppenbegriff in § 10a KWG ab.
Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG
Mutterunternehmens (einschließlich seiner unselbständigen Zweigstellen und Zweigniederlassungen) mit folgenden Unternehmen vorliegt:
Beteiligung in Höhe der Mehrheit der Stimmrechte hält,
- bei denen das Mutterunternehmen Gesellschafter mit beliebigem Anteil ist und das Recht zur Bestellung oder Abberufung der Organe beim Unternehmen besitzt,
- bei denen das Mutterunternehmen wegen eines abgeschlossenen Be-herrschungsvertrages, Gewinnabführungsvertrages oder aufgrund der Satzung einen beherrschenden Einfluss ausübt,
- an denen das Mutterunternehmen bei einheitlicher Leitung (vgl. § 290 Abs. 1 HGB) eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB hält,
- bei denen durch das Mutterunternehmen allein durch die Ausübung seiner Stimmrechte die Mehrheit der Mitglieder des Verwaltungs-, Leitungs- oder Aufsichtsorgans dieses Unternehmens, die während des Geschäftsjahres sowie
- des vorhergehenden Geschäftsjahres bis zur Erstellung des konsolidierten Abschlusses im Amt sind, bestellt worden ist, oder
- hinsichtlich derer das Mutterunternehmen aufgrund einer Vereinbarung mit anderen Aktionären oder Gesellschaftern dieses Unternehmens allein über die Mehrheit der Stimmrechte der Aktionäre oder Gesellschafter dieses Unter-nehmens verfügt.
Andere Unternehmen, an denen das Mutterunternehmen oder eines seiner Tochterunternehmen eine Beteiligung in Höhe der Mehrheit der Stimmrechte oder bei einheitlicher Leitung (vgl. § 290 Abs. 1 HGB) eine Beteiligung nach § 271 Abs. 1 HGB hält.
Nicht zur Gruppe gehören damit von vornherein alle Unternehmen, die in der Gruppen-struktur dem Verpflichteten nicht nachgeordnet sind, so etwa Schwesterunternehmen, d.h. andere Tochterunternehmen eines dem Verpflichteten selbst übergeordneten Unternehmens.
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Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sachkunde des Geldwäschebeauftragten – Gruppenweite Umsetzung – §9 GwG
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Gruppenweite Umsetzung - §9 GwG, Pflichten Geldwäschebeauftragter