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Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

 

Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

Das Auskunftsverweigerungsrecht regelt § 52 Abs. 4 GwG. Auch im Rahmen der Maß-nahmen nach § 52 Abs. 1 GwG darf der grundsätzlich Auskunftspflichtige die Auskunft auf solche Fragen verweigern, mit deren Beantwortung er sich selbst oder einen Angehörigen (§ 383 Abs. 1 Nr. 1-3 ZPO) der Gefahr strafgerichtlicher Verfolgung oder eines Verfahrens nach dem OWiG aussetzt.

Auf das Auskunftsverweigerungsrecht kann sich jedoch nur die einzelne natürliche Person berufen, und zwar nur, wenn ihr persönlich, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, oder einem Angehörigen die Strafverfolgung oder ein OWiG-Verfahren droht. Die juristische Person oder Personengesellschaft, die Verpflichteter ist, kann das nicht; sie muss danach Auskunft geben, auch wenn das Mitglied eines Organs sich auf das Auskunftsverweigerungsrecht berufen kann.

Während dem Auskunftspflichtigen nach § 52 Abs. 4 GwG ein Auskunftsverweigerungsrecht zusteht, sieht § 52 Abs. 4 GwG eine entsprechende Regelung für die Verweigerung der Vorlage von Unterlagen nicht vor. Die Regelung ist insoweit eindeutig. Eine entsprechende Ergänzung der Regelung im Rahmen der Gesetzesanwendung ist methodisch auch vor dem Hintergrund eines evtl. drohenden Strafverfahrens nicht begründbar.

Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

Auch eine natürliche Person kann danach, sei es als Verpflichteter, Mitglied eines Organs oder Beschäftigter, auf der Basis des § 52 Abs. 4 GwG verpflichtet werden, bestimmte Unterlagen herauszugeben, selbst wenn sie sich mit der Herausgabe der Unterlagen der Gefahr strafrechtlicher Verfolgung oder eines Ordnungswidrigkeitsverfahrens aussetzte.

Für das GwG gelten daher die gleichen Grundsätze wie in § 44 Abs. 6 KWG.

Compliance & Geldwäschebeauftragter – Auskunftsverweigerungsrecht/Pflicht zur Vorlage von Unterlagen

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Zudem haben Sie die Chance, nach Teilnahme der Seminare die Zertifizierungslehrgänge zum Compliance Officer, zum AML & Fraud Officer oder zum Geldwäsche-Beauftragter zu absolvieren.

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