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Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG – Auslegung neues GwG

Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG – Grundsätze

Die Beendigungsverpflichtung im Falle einer tatsächlichen oder rechtlichen Unmöglichkeit der Durchführung einer der in § 10 Abs. 1 Nummer 1 bis 4 GwG genannten Sorgfaltspflichten gilt uneingeschränkt. Gemäß § 14 Abs. 3 GwG sowie § 15 Abs. 9 GwG findet sie auch bei Nichterfüllbarkeit der jeweiligen vereinfachten bzw. verstärkten Sorgfaltspflichten Anwendung.

Beachte:

  • Aufgrund des Wortlauts in § 15 Abs. 9 GwG gilt die Verpflichtung ungeachtet der Beschränkung in § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG auf die Sorgfaltspflichten in § 10 Abs. 1 Nummer 1 bis 4 GwG auch in Bezug auf zusätzliche laufende Überwachungspflichten.
  • Eine Nichterfüllbarkeit in Bezug auf die Sorgfaltspflicht gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 GwG liegt nicht vor, soweit in den in § 3 Abs. 2 S. 5 GwG genannten Fällen auf die Mitglieder des gesetzlichen Vertreters, die geschäftsführenden Gesellschafter oder die Partner des Vertragspartners abgestellt wird („fiktiver wirtschaftlich Berechtigter“).
  • Bei den nach § 154 Abs. 2a AO auch in Bezug auf jeden wirtschaftlich Berechtigten im Sinne des GwG stets zu erhebenden Angaben handelt es sich um steuerrechtlich geforderte Angaben, d.h. um Angaben aufgrund eines vom Geldwäscherecht unter-schiedlichen Regelungskreises. Können diese Angaben nicht erhoben werden, führt dies nicht zur Beendigungsverpflichtung gemäß § 10 Abs. 9 GwG.
  • Ein Verpflichteter kann sich nicht auf § 10 Abs. 9 GwG berufen, wenn die Nicht-durchführbarkeit aufgrund von in seiner Sphäre liegenden Umständen beruht (z.B. Ablehnung eines zur Identifizierung vorgelegten, nach den geltenden Vorschriften zugelassenen Dokuments durch einen Dritten oder Erfüllungsgehilfen im Sinne von § 7 GwG).

 

Beendigung von Geschäftsbeziehungen - §10 Abs.9 GwG

 

Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG – Auslegung neues GwG

Bei bestehenden Geschäftsverbindungen ist bei Nichtdurchführbarkeit der vorgenannten Sorgfaltspflichten eine ordentliche oder außerordentliche Kündigung (ggf. unter Hinweis auf Verletzung einer Mitwirkung der entsprechenden Personen sowie eine evtl. gesetzlich vorgeschriebene Kündigungspflicht) ungeachtet des (Nicht-)Bestehens anderer gesetzlicher oder vertraglicher Bestimmungen auszusprechen oder eine Beendigung auf andere Weise vorzunehmen.

Zudem ist in den in § 10 Abs. 9 Satz 1 GwG genannten Fällen stets vom Verpflichteten zu prüfen, ob eine Verdachtsmeldung in Betracht kommt.

Die jeweiligen aufgrund von § 10 Abs. 9 GwG getroffenen Maßnahmen sind vom Verpflichteten zur Ermöglichung einer Überprüfung zu dokumentieren.

 

Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG – Verhältnismäßigkeitsprinzip

Ungeachtet der vorstehenden Ausführungen ist vom Verpflichteten stets der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten. Dies kann dazu führen, dass in bestimmten Fall-konstellationen die Pflicht zur Nichtdurchführung bzw. Beendigung einer Geschäftsbeziehung bzw. zur Nichtdurchführung einer Transaktion nicht zum Tragen kommt.

Dies ist dann gegeben, wenn sich unter Abwägung der Interessen des Verpflichteten sowie des Vertragspartners an der Durchführung/Fortsetzung einer Geschäftsbeziehung oder Durchführung einer Transaktion mit dem im Einzelfall konkret bestehenden Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko eine Beendigung/Nichtdurchführung der jeweiligen Ge-schäftsbeziehung/Transaktion als unangemessen darstellen würde.

 

Beendigung von Geschäftsbeziehungen – §10 Abs.9 GwG

Hinweis: Die Entscheidung, mit Rücksicht auf den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz von einer Beendigung/Nichtdurchführung abzusehen, ist in jedem Einzelfall individuell zu begründen. Zusätzlich ist die schriftlich dokumentierte Zustimmung der obersten Leitungsebene einzuholen. In diesem Zusammenhang reicht es nicht aus, pauschal die Gefährdungsanalyse heranzuziehen. Darüber hinaus sind ggf. geeignete risikobasierte Maßnahmen zu treffen, um einem bestehenden Restrisiko im Hinblick auf die Geschäftsbeziehung/Transaktion angemessen zu begegnen. Begründung und ergriffene Maßnahmen sind zu dokumentieren.

Umgekehrt folgt aus dem Vorstehenden, dass auch unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes eine Beendigung/Nichtdurchführung zu erfolgen hat, wenn das Geldwäsche- oder Terrorismusfinanzierungsrisiko erhöht ist oder die Nichterfüllbarkeit der Sorgfaltspflichten sich als nachhaltig und andauernd darstellen.

 

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Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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