Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG – Auslegungshinweise BaFin
Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG
Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.
Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG
Verpflichtete können vereinfachte Sorgfaltspflichten erfüllen, soweit sie unter Berück-sichtigung der in der Anlage 1 zum GwG genannten Risikofaktoren sowie der Leitlinien zu Risikofaktoren feststellen, dass in bestimmten Bereichen nur ein geringes Risiko der Geldwäsche oder der Terrorismusfinanzierung besteht. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf Kunden, Transaktionen und Dienstleistungen oder Produkte. Die Anwendung verein-fachter Sorgfaltspflichten setzt eine vorherige schriftlich dokumentierte Risikobewertung voraus.
Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG
Für die Darlegung der Angemessenheit der angewandten vereinfachten Sorgfaltspflichten gilt § 10 Abs. 2 Satz 4 GwG entsprechend.
Compliance & Geldwäschebeauftragter – Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG
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Depot A Management und Asset Management – Sorgfaltspflichten Grundsätze – §14 GwG
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Abklärung des PEP Status - §10 Abs. 1 Nr.4 GwG - Auslegung BaFin - S&P
[…] Abklärung des PeP-Status stellt keine verstärkte Sorgfaltspflicht dar, da sie gegenüber allen Kunden gleichermaßen zu erfolgen hat. Erst im Falle der Feststellung, […]