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Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko – Auslegungshinweise 2018

Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko

Die Auslegungs- und Anwendungshinweise 2018 der BaFin zum neuen Geldwäschegesetz wurden veröffentlicht.

 

Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko

Anders als nach bisheriger Rechtslage ist die Anwendung vereinfachter Sorgfaltspflichten nicht mehr auf bestimmte Fallgruppen beschränkt.

  • Das bedeutet, dass die Verpflichteten in allen Fallkonstellationen, in denen aus ihrer Sicht aufgrund eigener Risikobewertung ein geringeres Risiko in Bezug auf Geldwäsche oder Terrorismusfinanzierung bestehen kann, vereinfachte Sorgfaltspflichten anwenden können.
  • Bei der Risikobewertung sind die in der Anlage 1 zum GwG enthaltenen Faktoren sowie die entsprechenden Ausführungen in den Leitlinien zu Risikofaktoren im Rahmen eines risikoorientierten Vorgehens zu berücksichtigen (Anm.: im Hinblick darauf, dass diese erst zum 26.06.2018 umzusetzen sind, ist vor diesem Zeitpunkt eine Berücksichtigung fakultativ, aber aus Sicht der BaFin empfehlenswert).

 

Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko

 

Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko

Die Anlage 1 zum GwG sowie die Leitlinie zu Risikofaktoren enthalten (nicht abschließende) Faktoren, die bezüglich des Kundenrisikos, des Produkt-, Dienstleistung-, Transaktions- oder Vertriebskanalrisikos und bezüglich des geografischen Risikos im Verhältnis zu Normalsituationen, bei denen allgemeine Kundensorgfaltspflichten zur Anwendung kommen, auf ein potentiell geringeres Risiko im Sinne des § 14 GwG hindeuten. Die Leit-linien geben insoweit den Rahmen vor, innerhalb dessen vereinfachte Kundensorgfalts-pflichten grundsätzlich, d.h. vorbehaltlich der Gesamtumstände des jeweiligen Einzelfalls, für die Verpflichteten zur Anwendung kommen können.

Soweit die in der Anlage 1 genannten Faktoren sowie die Ausführungen in den Leitlinien zu Risikofaktoren nicht entgegenstehen, bestehen keine Bedenken, wenn die Verpflichteten in den bis zum 25.06.2017 gesetzlich genannten Fallkonstellationen grundsätzlich von einem geringeren Risiko ausgehen.

 

Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko

Die entsprechenden Risikobewertungen sind zu dokumentieren (vgl. § 8 Abs. 1 Nr. 2 GwG; siehe dazu im Einzelnen unter …).

Soweit risikoerhöhende Faktoren vorliegen, kommt eine Anwendung vereinfachter Kundensorgfaltspflichten nicht in Betracht.

 

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Faktoren für ein potentiell geringeres Risiko - Auslegungshinweise 2018, Pflichten als Geldwäschebeauftragter

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